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Schutz- und Hygienekonzept

Schutz- und Hygienekonzept für die Musikschule

Handlungsempfehlungen des Landesverbandes der Musikschulen in Schleswig- Holstein e.V. zur Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. März 2022 (in Kraft ab 03. April 2022)

I. Grundsätzliches

(1)  Diese Handreichung basiert auf der Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. März 2022 und ist bis auf Weiteres gültig. Grundsätzlich gilt: Welche Unterrichtsangebote in welcher Form an Musikschulen zulässig sind, beruht auf den Maßgaben der jeweils aktuellen Ersatzverkündung der Landesverordnung, der „Arbeitsschutzstandards COVID 19“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und der „Allgemeinen Infektionsschutzmaßnahmen“ des Robert Koch-Instituts (RKI).

(2)  Entscheidungen hinsichtlich der Durchführung von Angeboten an Musikschulen in Schleswig-Holstein müssen im Einvernehmen mit den Trägern der jeweiligen Einrichtungen getroffen werden. Dabei sind die jeweils vor Ort geltenden Richtlinien der zuständigen Gesundheitsämter zwingend zu beachten und Entscheidungen mit den kommunalen Behörden abzustimmen.

II. Informationen für Besucherinnen und Besucher

(1)  Gezielte und aktuelle Informationen sind in dieser Zeit wichtig. Nutzen Sie dazu die Homepage der Musikschule/des Landesverbandes oder die örtliche Presse, um über evtl. neue Öffnungszeiten, Einschränkungen und Empfehlungen zum Eigenschutz der Schüler*innen im Kontext der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus zu berichten.

(2)  Stellen Sie sicher, dass Besucher*innen, Musikschüler*innen und Mitarbeitende der Musikschule über das Hygienekonzept nach § 4 Abs. 1 informiert sind. Bringen Sie z.B. im Eingangsbereich deutlich lesbare Informationsplakate zu Hygienemaßnahmen an oder informieren Sie digital.

(3)  Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a ist in öffentlichen Räumen der Musikschule empfohlen.

III. Kontaktbeschränkungen und Hygieneauflagen

(1) Instrumentaler und vokaler Einzelunterricht ist gestattet. Das Abstandsgebot von 1,5 m wird empfohlen.

(2) Veranstaltungen (z.B. Gruppenunterricht und Ensembleproben) sind gestattet.

(3)  Für alle Veranstaltungen (auch Gruppenunterricht und Ensembleproben) wird 
weiterhin empfohlen, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 vorzulegen bzw. 
auszuhängen.

(4)  Die Verwendung einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung ist für Schüler*innen 
sowie Lehrkräfte empfohlen.

 

IV. Veranstaltungen und sonstige Angebote

(1)  Kulturveranstaltungen wie z.B. Konzerte oder Musikaufführungen sind § 4 gestattet. Es ist empfohlen, dass die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.

 

V. Hygieneauflagen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1)  Stellen Sie Desinfektionsmittel für die Mitarbeiter*innen zur Verfügung.

(2)  Mitarbeiter*innen, die einer Risikogruppe angehören und entsprechende Vorerkrankungen haben, sollen möglichst in Bereichen ohne Publikumskontakt eingesetzt werden. Sollte das aus personaltechnischen Gründen nicht umsetzbar sein, ist bei diesen Mitarbeiter*innen besonders auf die Einhaltung der Schutz-Maßnahmen zu achten.

(3)  Das Personal ist zu den Hygieneauflagen und Kontaktbeschränkungen im Publikums- und Arbeitsbereich zu schulen.

 

VI. Links zu Ihrer weiteren Information

Land Schleswig-Holstein / Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holsten

Ersatzverkündung des Landes Schleswig-Holstein

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Robert Koch Institut
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Reinigung_Desinfektion.html

 

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